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An einen Vertrauenstatbestand des Wartepflichtigen auf ein irreführendes Blinkzeichen des Vorfahrtberechtigten sind strenge Anforderungen zu stellen; er ist nur dann gegeben, wenn außer der Betätigung der rechten Blinkleuchte durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens deutlich wurde, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt. Verletzt der Einfahrende aus einer Tankstellenausfahrt seine Pflichten aus § 10 StVO, tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs auch bei irreführendem Blinken zurück, da von dem Einfahrenden ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird und er sogar mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |