Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Arnsberg v. 23.11.2011: Zur alleinigen Haftung des Einfahrenden aus einer Tankstellenausfahrt trotz irreführenden Blinkens des Vorfahrtberechtigten




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 23.11.2011 - 5 S 104/11) hat entschieden:

   An einen Vertrauenstatbestand des Wartepflichtigen auf ein irreführendes Blinkzeichen des Vorfahrtberechtigten sind strenge Anforderungen zu stellen; er ist nur dann gegeben, wenn außer der Betätigung der rechten Blinkleuchte durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens deutlich wurde, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt. Verletzt der Einfahrende aus einer Tankstellenausfahrt seine Pflichten aus § 10 StVO, tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs auch bei irreführendem Blinken zurück, da von dem Einfahrenden ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird und er sogar mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

hat das Landgericht Arnsberg - 5. Zivilkammer -

auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2011

durch den Vizepräsidenten des Landgerichts , die Richterin am Landgericht und die Richterin

für Recht er¬kannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein (Az. 3 C 86/11) abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.300,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner jeden weiteren materiellen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis am 14.12.2010 in Warstein-Belecke zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung auch Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.300,58 EUR aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.

Es kann dahinstehen, ob der Verkehrsunfall vom 14.12.2010 für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis darstellt, da den Beklagten zu 1.) ein ganz überwiegendes Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls trifft, so daß eine etwaige Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktritt.

Der Beklagte zu 1.) ist unstreitig unter Verstoß gegen § 10 StVO aus der Tankstellenausfahrt auf die B 55 eingefahren, wobei es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin gekommen ist. Die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts greift die Berufung auch nicht an.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Klägerin selbst kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen eines irreführenden Blinkzeichens vorzuwerfen. An einen solchen Vertrauenstatbestand des Wartepflichtigen sind strenge Anforderungen zu stellen. Er ist nur dann gegeben, wenn außer der Betätigung der rechten Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens deutlich wurde, daß eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt. Danach darf der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs im Zweifel nicht darauf vertrauen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2003, 975, 976). So liegt der Fall auch hier. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin - wie sie behauptet - den rechten Fahrtrichtungsanzeiger in einiger Entfernung zur Tankstelleneinfahrt bereits wieder ausgeschaltet hatte, weil sie sich aufgrund von Glätte entschieden hat, die nächste Einfahrt zu nehmen bzw. - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt hat - weiterzufahren. Zwar hatte sie ihren eigenen Angaben zur Folge bereits die Geschwindigkeit herabgesetzt, jedoch unstreitig noch nicht zum Einbiegen angesetzt. Dementsprechend durfte der Beklagte zu 1.) nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde an dieser Stelle in das Tankstellengelände einbiegen. Vielmehr mußte er in Betracht ziehen, daß die Klägerin erst in die zweite Tankstelleneinfahrt einzubiegen beabsichtigte.

Auch ist der Klägerin kein Verstoß gegen § 3 StVO zur Last zu legen. Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz eine unangepaßte Geschwindigkeit der Klägerin behaupten, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Darüber hinaus aber muß der Einfahrende - hier der Beklagte zu 1.) - auch mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs in einem gewissen Maße rechnen wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, da von ihm ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 10 Rdnr. 8).

Schließlich ist der Klägerin selbst kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Zum einen hatte die Klägerin unstreitig noch nicht mit dem Abbiegevorgang begonnen. Vielmehr handelte es sich lediglich um eine Absicht, die die Klägerin aufgrund der bestehenden Straßenglätte jedoch nicht in die Tat umgesetzt hat. Darüber hinaus aber gehört der Beklagte zu 1.) auch nicht zum geschützten Personenkreis. § 9 Abs. 5 StVO verlangt von allen Fahrzeugführern für den Spezialfall der besonders gefährlichen Einfahrt in ein Grundstück ein solches Maß an Sorgfalt, daß die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf der Straße, nicht der bereits auf oder neben dem Grundstück Befindlichen oder ihrerseits Ausfahrwilligen ausgeschlossen ist (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 9 Rdnr. 52). Letzteres ist hier der Fall. Der Beklagte zu 1.) befand sich auf dem Tankstellengelände und wollte auf die B 55 einfahren, so daß ihm der Schutz des § 9 Abs. 5 StVO nicht zugute kommt.

Im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 StVO vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge trifft die Beklagten die alleinige Haftung für das Unfallgeschehen. Zwar hat die Klägerin in irreführender Weise geblinkt. Da von dem Beklagten zu 1.) als Einfahrendem jedoch nach § 10 StVO ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs zurück (vgl. Burmann/Heß Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 10 Rdnr. 8). Dies gilt umso mehr, als er in einem gewissen Umfang sogar mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs rechnen muß. Auch hat die Kammer berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Absicht, in das Tankstellengelände abzubiegen, lediglich aufgrund von Straßenglätte aufgegeben hat. Es erscheint daher gerechtfertigt, selbst die leicht erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem groben Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1.) zurücktreten zu lassen. Die von der Beklagtenseite vorgelegten Entscheidungen, wonach das irreführende Blinken des Vorfahrtberechtigten zu einer Mithaftung führen soll, sind vorliegend nicht einschlägig. Sie beziehen sich lediglich auf einfache Vorfahrtverstöße des Wartepflichtigen (§ 8 StVO), während der Beklagte zu 1.) gegen § 10 StVO verstoßen hat. Dies stellt einen schwerwiegenderen Verstoß dar, der - wie bereits ausgeführt - die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs zurücktreten läßt.

Somit kann die Klägerin Erstattung des weiteren Schadens verlangen, der sich unstreitig auf 1.300,58 EUR gemäß Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift beläuft.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.

II.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Feststellungsantrag zulässig und auch begründet, da ein Schaden eingetreten ist und - etwa in Form der Mehrwertsteuer nach erfolgter Reparatur - die nicht nur entfernte Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts besteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2011/5_S_104_11urteil20111123.html - DE:LGAR:2011:1123.5S104.11.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum