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Die Nutzung eines Partybikes im öffentlichen Straßenraum ist kein Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung. Sie findet nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken statt, da der Hauptzweck in der Durchführung von Partys, Feiern oder ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße liegt und nicht in einer Ortsveränderung zum Personentransport. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |