|
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) muss die Vortat abgeschlossen sein, bevor die Hehlerei begangen wird; andernfalls liegt nur Beihilfe zur Vortat vor. Das Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) setzt voraus, dass eine solche Urkunde tatsächlich vorgelegen hat, nicht nur eine Datei davon. Der Missbrauch von Titeln (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist nur strafbar, wenn die Titelführung das durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut gefährdet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |