|
Die Werbung für Mietwagen mit Begriffen wie „T.“ und „Taxen-Mietwagen“ in Verbindung mit der für Taxen vorgesehenen Farbe „hell Elfenbein“ erweckt den Eindruck, die Fahrzeuge würden zumindest auch als Taxen angeboten, und stellt einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG dar. Dies führt zudem zu einem Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Nr. 5 Personenbeförderungsgesetz, da die Werbemaßnahmen geeignet sind, zu Verwechslungen mit Taxifahrzeugen zu führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |