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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer fortgeschrittenen Alkoholproblematik feststellt, insbesondere bei mangelnder Kooperation und unrealistischen Angaben des Antragstellers zu seinem Trinkverhalten, die eine hohe Blutalkoholkonzentration nicht erklären können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |