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Die Gebührenschuld für eine Abschleppmaßnahme entsteht, sobald der Verwaltungszwang begonnen hat, was mit der Beauftragung des Abschleppunternehmers der Fall ist. Die Tatsache, dass die Abschleppmaßnahme nicht zu Ende geführt wurde, entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren. Es ist gerechtfertigt, die Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Abschleppmaßnahmen zu pauschalieren und nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen, wobei auch abgebrochene Maßnahmen erfasst werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |