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Die Fahrungeeignetheit steht im Falle einer bestätigten Alkoholabhängigkeit fest (vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es wie bei Alkoholmissbrauch auf das Unvermögen ankommt, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Die Frage der Verwertbarkeit eines zu Unrecht geforderten, aber gleichwohl erstellten und der Fahrerlaubnisbehörde zugänglich gemachten Fahreignungsgutachtens ist bereits höchstrichterlich geklärt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |