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In der Luftfahrzeug-Kaskoversicherung ist - wie in der Kfz-Kaskoversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.03.2008, IV ZR 89/07) - Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die rechtlich selbständige Gesellschaft (hier: der eingetragene Verein). Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter (hier: der Vereinsmitglieder) als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Luftfahrzeug zu nutzen (hier: zwecks Ausübung des Luftsports). Ist dies der Fall, ist der einzelne Gesellschafter (hier: das Vereinsmitglied) nicht Dritter im Sinne des § 86 VVG. Im Zweifel ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben. (Leitsätze des Gerichts) |