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Die vertraglich vereinbarte Gebrauchsüberlassung ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB in Folge öffentlich-rechtlicher Gebrauchshindernisse objektiv unmöglich. Der Vermieter wird von seiner synallagmatischen Leistungspflicht zur Gewährung des Mietgebrauchs frei und verliert gemäß § 326 Abs. 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung. Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse stellen einen Fehler der Mietsache dar, wenn sie auf deren Beschaffenheit beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursachen haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |