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Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch benutzt wird. Ein begründeter Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden, insbesondere wenn bei dem Betroffenen von einer deutlich über der Norm liegenden Alkoholgewöhnung auszugehen ist und dieser entweder ein Kraftfahrzeug geführt oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges Gefahren hervorgerufen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |