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Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist wegen der unterschiedlichen Prüfungstiefe ein großzügigerer Maßstab als etwa im Hauptverfahren anzulegen. Die gebotene summarische Prüfung beschränkt sich auf die Festlegung eines Rahmens, ob das vom Antragsteller verlangte Schmerzensgeld (noch) in einer vertretbaren Größenordnung liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |