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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig nicht gegeben; der Nachweis einer (einmaligen) Einnahme von Amphetamin führt zur Ungeeignetheit. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |