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Die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten grob fahrlässig fehlerhaft erstellt wurde, indem es nicht unfallbedingte Schäden aufführt. Bei der Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall sind nur solche Schäden zu berücksichtigen, die dem Unfallereignis kausal zugerechnet werden können, wobei Vorschäden oder Steinschlageinwirkungen nicht unfallbedingt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |