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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere wenn ein zur Beurteilung des Wiederbeschaffungswertes vorgelegtes Gutachten unbrauchbar ist, weil es die Möglichkeit eines schweren Vorschadens nicht einbezieht und von einer fehlerhaften Annahme zur Laufleistung des PKWs ausgeht. Ein Nachweis der fachgerechten Beseitigung eines Vorschadens kann zudem nicht durch einen Zeugen geführt werden, der nicht über hinreichende Fachkunde verfügt und bereits durch Falschangaben zur Kilometerleistung den Versuch unternommen hat, den Kläger beim Kauf zu täuschen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |