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Im Entziehungsverfahren dürfen grundsätzlich auch strafrechtliche Sachverhalte herangezogen werden, die entweder gar nicht zu einer Strafverfolgung geführt haben oder deren strafgerichtliche Aburteilung noch aussteht, sofern die Annahme der aus strafbarem Verhalten abzuleitenden Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine ausreichende tatsächliche Grundlage hat. Die Kriterien des EGMR für den Strafcharakter einer Maßnahme sind nicht auf die stets nur zu präventiven Zwecken angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis übertragbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |