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Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte und zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |