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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, da die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |