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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Begründung des Landgerichts zur Abweisung der Klage zu kurz war. Ein Anspruch auf Rentenzahlungen für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden besteht nicht, jedoch wurde ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zugesprochen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |