|
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass es sich bei dem Schadensereignis um ein gestelltes Kollisionsereignis handelte. Die aufgeführten Indiztatsachen sprechen bei der erforderlichen Gesamtschau für die Annahme, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges in einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1. eingewilligt hat, wodurch der Beklagten zu 2. der Nachweis der Unfallmanipulation gelingt und kein Raum für eine Schadensersatzverpflichtung besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |