|
Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn der Zeuge B den Unfall provoziert hat, indem er sein Fahrzeug bewusst in den vom Beklagten zu 1) durchgeführten Fahrstreifenwechsel hineingelenkt hat. Die vom Klägerfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr ist wegen dieses bewusst vorgenommenen Fahrmanövers so hoch einzuschätzen, dass dahinter die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurücktritt. Die Überzeugungsbildung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf den mehrfach wechselnden Vortrag des Zeugen B zu seinem eigenen Unfallverhalten, wodurch seiner Aussage keinerlei Verlässlichkeit zuzumessen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |