Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Essen v. 07.10.2011: Zur Beweiswürdigung bei wechselndem Zeugenvortrag und vorsätzlicher Unfallverursachung




Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 07.10.2011 - 20 C 314/10) hat entschieden:

   Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn der Zeuge B den Unfall provoziert hat, indem er sein Fahrzeug bewusst in den vom Beklagten zu 1) durchgeführten Fahrstreifenwechsel hineingelenkt hat. Die vom Klägerfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr ist wegen dieses bewusst vorgenommenen Fahrmanövers so hoch einzuschätzen, dass dahinter die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurücktritt. Die Überzeugungsbildung des Gerichts stützt sich maßgeblich auf den mehrfach wechselnden Vortrag des Zeugen B zu seinem eigenen Unfallverhalten, wodurch seiner Aussage keinerlei Verlässlichkeit zuzumessen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages geleistet haben.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Vorfall vom 19.04.10 keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, 823 Absatz 1 BGB zu. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge B den Unfall provoziert hat, indem er sein Fahrzeug bewusst in den vom Beklagten zu 1) durchgeführten Fahrstreifenwechsel hineingelenkt hat. Wegen dieses bewusst vorgenommenen Fahrmanövers des Zeugen B ist die vom Klägerfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr so hoch einzuschätzen, dass dahinter die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, die allenfalls durch eine Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) erhöht war, zurücktritt.

Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Gericht zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des Zeugen B zu seinem eigenen Unfallverhalten mehrfach gewechselt hat. Berichtet die Beklagte in der Klageerwiderung noch davon, dass der Kläger vorprozessual hat mitteilen lassen, der Zeuge B habe ein sofortiges Bremsmanöver eingeleitet, so hat der Kläger diesen Vortrag des Zeugen B im späteren Schriftsatz vom 29.11.10 dahin modifiziert, dass der Zeuge B nach eigenem Bericht zwar ein sofortiges Bremsmanöver eingeleitet gehabt hat, es aber möglich sei, dass er erst gebremst habe, als es bereits zur Kollision gekommen sei. Bemerkenswert ist es, dass der Kläger sodann nach Einholung des Sachverständigengutachtens mit Schriftsatz vom 05.09.11 vortragen lässt, der Zeuge trage hiermit vor, dass der Fahrspurwechsel für ihn so überraschend erfolgt sei, dass er nach seiner Erinnerung überhaupt nicht reagiert habe. Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge B um die Bedeutung eines etwaigen Bremsmanövers für die Beweiswürdigung des Gerichts wusste. So hat der Kläger sowohl im Schriftsatz vom 29.11.10 als auch im Schriftsatz vom 05.09.11 jeweils vortragen lassen, der Zeuge habe seine Äußerung nach erneuter eingehender Besprechung gemacht. In seiner mündlichen Zeugenvernehmung hat der Zeuge B noch angegeben, er habe gebremst, allerdings erst zu einem Zeitpunkt, als es schon Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug gegeben habe. Berücksichtigt man, dass der Zeuge ursprünglich angegeben hat, er habe gebremst, vor der Beweisaufnahme gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt hat, er wisse heute nicht mehr, ob er vor oder während der Kollision gebremst habe, dann in der Beweisaufnahme darstellt, er habe während der Kollision gebremst, und schließlich nach Vorlage des Gutachtens angibt, er habe überhaupt nicht gebremst, dann wird ersichtlich dass der Aussage des Zeugen B keinerlei Verlässlichkeit zuzumessen ist.

Aus den Ausführungen des Sachverständigen in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls und den plausiblen Bekundungen des Beklagten zu 1) ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Zeuge B den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Bereits die Endstellung des Klägerfahrzeugs, wie sie in dem Lichtbild in der Anlage B 7 zur Klageerwiderung (Blatt 95 der Gerichtsakten) dokumentiert ist, spricht für ein solches Verhalten des Zeugen B. Der Beklagte zu 1) hat die Stellung des Fahrzeugs unmittelbar nach der Kollision mit der Handykamera festgehalten. Zwar wollen sich die Zeugen B und W nicht darauf festlegen, ob es sich bei der abgelichteten Position des Fahrzeugs um die Endstellung nach dem Unfall handelt. Hiervon geht das Gericht aber aus. Bemerkenswert ist es, wenn die Zeugin W aussagt:

"Als es geknallt hatte, sind wir sofort stehen geblieben, der andere wohl auch. Später sind wir dann in die Seitenstraße gefahren."

Aus diesen Angaben der Zeugin W ergibt sich, dass es nach dem Unfall nur eine einzige Positionsveränderung gegeben hat, als nämlich der Zeuge B aus der Endstellung heraus in die Seitenstraße hineingefahren ist. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Beklagte zu 1), als er das Fahrzeug noch auf der I-Straße fotografierte, dessen Endstellung nach der Kollision festgehalten hat. Aus dieser Endstellung ist aber ohne weiteres ersichtlich, dass vor der Kollision eine Bewegungsrichtung des Klägerfahrzeugs von links nach rechts in die linke Flanke des Beklagtenfahrzeugs, jedenfalls zur rechten Fahrspur hinüber, stattgefunden hat, wie dies auch der Sachverständige Dipl.-Ing. L in seinem schriftlichen Gutachten festhält. Eine solche Fahrtrichtung widerspricht jeglichem Reaktionsverhalten eines Fahrers, der von dem Fahrstreifenwechsel des Unfallgegners überrascht wird. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. L in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend und ausführlich dargetan hat, verläuft der Abwehrautomatismus aus eingeschliffenen Reflexen in einem Verbund, und zwar so, dass der PKW-Fahrer versucht, von der Gefahr wegzulenken und mit Einsatz der größtmöglichen Fußkraft des Fahrzeugs auf dem kürzesten Weg anzuhalten. Genau so hat sich der Zeuge B nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht verhalten. Er hat, wie aus der Position des Klägerfahrzeugs zu erkennen ist, in Richtung des die Fahrspur wechselnden Beklagtenfahrzeugs gelenkt, sein Fahrzeug also gerade nicht reflexartig weggelenkt. Es ist, wie der Sachverständige ausgeführt hat, keinerlei Fluchtbewegung nach links zu erkennen, wie sie zu erwarten gewesen wäre, wenn der Zeuge aus der Gefahrensituation weggelenkt hätte. Bemerkenswert ist auch, dass der Zeuge B keine sonstigen Abwehrmaßnahmen getroffen hat, um den Unfall zu vermeiden. Bei regelgerechter Reaktion hätte neben der Ausweichbewegung auch eine Abbremsung des Fahrzeugs stattgefunden. Eine solche Abbremsung des Fahrzeugs vermag der Sachverständige nicht festzustellen, wird von dem Zeugen B im Anschluss an das eingeholte Gutachten entgegen früherem Vortrag auch nicht mehr behauptet.

Die Angabe des Zeugen B, er habe zur Reaktion keine Möglichkeit mehr gehabt, ist durch das Sachverständigengutachten ebenfalls widerlegt. Zum einen fragt es sich, warum der Zeuge, wenn ihm keine Reaktion möglich war, auf den Unfall in der Weise reagiert hat, dass er leicht nach rechts in Richtung des Beklagtenfahrzeugs hinübergelenkt hat. Zum anderen hat der Sachverständige klargestellt, dass sich die Fahrzeuge im Zeitpunkt des Beginns des Fahrstreifenwechsels durch den Beklagten zu 1) keineswegs - wie der Zeuge B und der Kläger behaupten - auf gleicher Höhe mit dem Klägerfahrzeug befanden. Der Sachverständige ermittelt anhand technischer Daten einen Abstand zwischen den Fahrzeugen von 7 - 8 m zu dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte zu 1) zu dem Fahrstreifenwechsel entschließt. Zu diesem Ergebnis gelangt er, weil er von einer überschüssigen Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von etwa 10 km/h ausgeht und das Klägerfahrzeug nach seinen Ermittlungen das Beklagtenfahrzeug zu einem Zeitpunkt erfasst haben muss, als sich dieses zu etwa 1/3 auf der Spur des Zeugen B befand.

In diesem Zusammenhang kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass der Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) für den Zeugen B nicht unerwartet gekommen sein kann. Der Beklagte zu 1) hat durch Vorlage des Lichtbildes in der Anlage B 4 zur Klageerwiderung (Blatt 63 der Akten) nachgewiesen, dass er durch ein Verkehrsschild auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist, von der rechten auf die linke Fahrspur zu wechseln. Wenn der Zeuge B ferner einräumt, dass stockender Verkehr herrschte, bedeutet dies, dass auch andere Fahrzeuge genötigt waren, die rechte Fahrspur zu verlassen, was dem Zeugen nicht entgangen sein konnte. Umso bemerkenswerter ist es, wenn der Zeuge bei einem nicht unerwartet kommenden Fahrstreifenwechsel des Rechtsverkehrs keinerlei Reaktionen auf dieses Fahrmanöver zeigt und sogar leicht in die Richtung des wechselnden Fahrzeugs driftet. Das wiederum passt zu dem Vortrag der Beklagten, die unwidersprochen vorgetragen haben, dass der Zeuge B seit dem 13.04.09 in kurzen Zeitabständen jeweils an Verkehrsunfällen beteiligt war, in denen der Unfallgegner einen Fahrspurwechsel vorgenommen hat. Dies betrifft den Vorfall vom 13.04.09 unter Beteiligung des Unfallgegners Dr. Q, den Unfall vom 28.11.09 unter Beteiligung des Unfallgegners N und den Unfall vom 12.01.10 unter Beteiligung der Unfallgegnerin W. Der streitgegenständliche Unfall hat sodann am 19.04.10 stattgefunden. Bemerkenswert ist ferner, dass das Fahrzeug des Klägers mehrfach andere Kennzeichen - insgesamt viermal - erhalten hat, was für den Zeugen B den vermeintlichen Vorteil hatte, dass die Unfälle nicht als Gegenstand eines planmäßigen Handelns des Zeugen B erkannt wurden.

Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Zeugen B im Sinne eines provozierten Unfalls sprechen schließlich die weiteren Umstände des Einzelfalls. Der Zeuge hat ein Fahrzeug eingesetzt, das ihm nicht selbst gehörte und relativ hochwertig war, so dass hohe Reparaturkosten abgerechnet werden konnten. Die Schäden aus den früheren Unfällen sind jeweils durch befreundete Unternehmer durchgeführt worden, so dass es dem Kläger und dem Zeugen B gelingen konnte, die tatsächlichen Reparaturkosten möglichst gering zu halten.

Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das Gericht von der Richtigkeit des Vortrags des Beklagten zu 1) aus, der angegeben, hat, der Zeuge B habe nach seiner Beobachtung den Fahrstreifenwechsel erkannt und sei in sein Fahrzeug hineingefahren. Bei einem solchen Sachverhalt hat der Kläger die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden selbst zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2011/20_C_314_10urteil20111007.html - DE:AGE1:2011:1007.20C314.10.00

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