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Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin auch für die Frage nach einer für das Schadensereignis kausalen Handlung des Beklagten in einer Waschanlage. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wonach der Beklagte seine Schuldlosigkeit beweisen muss, ist nur gegeben, sofern die Schadensursache in dem Organisations- und Gefahrenbereich des Unternehmers liegt und dies feststeht. Die Überzeugung des Gerichts von der Schadensverursachung durch die Waschanlage konnte weder durch Zeugenaussagen, die teilweise unergiebig oder nicht belastbar waren, noch durch ein Sachverständigengutachten gewonnen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |