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Die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers für Dachlawinen auf öffentlichem Parkraum erfordert keine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern oder zur Räumung des Daches besteht nur bei besonderen Umständen und soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit kann entfallen, wenn erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Pflichtigen bestehen oder die Räumung aufgrund parkender Fahrzeuge oder der Umstände (z.B. Silvesternacht) nicht ohne Weiteres möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |