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Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten sind als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind, was bei konkreten Anhaltspunkten für den Versuch eines Versicherungsbetruges zu bejahen ist. Solche Gutachtenkosten sind unabhängig von der Beweislast als zweckmäßig und notwendig erstattungsfähig, wenn der Versicherer selbst keine ausreichende Sachkenntnis besitzt, um eine Verursachung der Schäden durch den Unfall sicher auszuschließen. Der Kostenerstattungsanspruch geht nicht verloren, wenn der Prozessgegner die Vorlage des Gutachtens im Rechtsstreit nicht verlangt und die Ergebnisse in den Prozess erkennbar eingeführt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |