Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 29.09.2011: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Amphetaminkonsum; fehlende Erforderlichkeit von Drogenscreenings oder Begutachtung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 29.09.2011 - 7 L 984/11) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Steht der Konsum harter Drogen fest, ist die Anordnung von Drogenscreenings oder einer Begutachtung vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3910/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Der Amphetaminkonsum des Antragstellers anlässlich des von ihm am Wochenende vor dem 2. Mai 2011 besuchten Musikfestivals steht aufgrund seiner eigenen Einlassung fest und ist zudem forensisch gesichert durch das Gutachten der 00000 GmbH Medizinisches Versorgungszentrum Dr. L. und Kollegen vom 6. Mai 2011, demzufolge beim Antragsteller am 2. Mai 2011 Amphetamin (41,8 ng/ml) nachgewiesen worden ist. Angesichts der Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Amphetamin konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er gelegentlich diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, wie es sich auf die Kraftfahreignung des Antragstellers auswirkt, dass dieser zusätzlich den Konsum von Cannabis eingeräumt hat und auch das vorgenannte Gutachten Hinweise auf einen solchen enthält. Dass der Drogenkonsum des Antragstellers nach seiner Einlassung mehrere Stunden zurücklag und er keine Wirkung mehr verspürt habe, ist unbeachtlich.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der Entziehungsverfügung regelmäßige Drogenscreenings anordnen müssen, wird dem nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung von Drogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Gleiches gilt hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anordnung einer Begutachtung vor der Entziehung.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_L_984_11beschluss20110929.html - DE:VGGE:2011:0929.7L984.11.00

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