Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.09.2011: Zur Kraftfahreignung bei Kokainkonsum und der Beweislast für unbewussten Drogenkonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.09.2011 - 7 L 921/11) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die bloße Behauptung unbewussten Konsums reicht nicht aus; es muss ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.538 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der zunächst sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3612/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2011 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

Auch unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe - jedenfalls aus eigenem Entschluss - keine Drogen konsumiert, gilt Folgendes: Hätte er, wie er behauptet, das Kokain nicht bewusst konsumiert, so würde dies zwar seine generelle Kraftfahrtauglichkeit nicht ausschließen. Allerdings reicht insoweit die bloße Behauptung unbewussten Konsums nicht aus. Es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

Das ist hier nicht ansatzweise der Fall. Die vom Antragsteller insoweit vorgetragene Darstellung, anlässlich einer Feier am Tage zuvor viel Alkohol - vielleicht nicht nur aus seinem Glas - getrunken zu haben, mag zutreffen. Seine Vermutung, dort müsse er versehentlich ein mit Kokain versetztes, ihm nicht gehörendes Glas getrunken haben oder ihm sei bewusst Kokain zugeführt worden, wird allerdings durch nichts gestützt, weshalb die Kammer diese Mutmaßung nicht zugrundelegt. Der Antragsteller hat keinen Lebenssachverhalt dargetan, der die behauptete unwissentliche Verabreichung von Drogen in seinem Falle nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen lassen könnte. Bei Kokain und anderen sog. Partydrogen, handelt es sich um nicht billige und illegale Substanzen. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Dritter, der die Droge für seinen Eigenkonsum erworben und im Getränk aufgelöst hat, dieses Getränk offen abstellt und damit der Verwechslung aussetzt.

Genauso wenig ist wahrscheinlich, dass ein Dritter dem Antragsteller ohne dessen Willen und Wissen bewusst Drogen verabreicht haben sollte. Welcher Beweiswert der Tatsache zukommt, dass nach dem Polizeibericht im PKW des Antragstellers zugeschnittene Plastikteile zum Transport von BtM-Portionen aufgefunden worden waren, kann deshalb auch unter Berücksichtigung der erst jetzt aufgestellten Behauptung, sie stammten nicht von ihm, dahinstehen.

Aus alledem ergibt sich, dass die Kammer von einem bewussten Kokainkonsum ausgeht, so dass der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 FeV gegeben und der Antragsteller als ungeeignet anzusehen ist.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die nunmehr geltend gemachten beruflichen Nachteile bei der Bewerbung für die Bundeswehr hat der Antragsteller selbst zu vertreten und daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bloße ärztliche Kontrollergebnisse, wie vorliegend vorgelegt, reichen hierfür nicht aus.

Der weiterhin sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3612/11 gegen den Gebührenbescheid vom 31. Juli 2011 anzuordnen,

ist unbeschadet seiner Zulässigkeit ebenfalls abzulehnen, da gebührenspezifische Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch erkennbar sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR zunächst der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung (gerundet) ein Viertel des Gebührenbetrages.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_L_921_11beschluss20110928.html - DE:VGGE:2011:0928.7L921.11.00

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