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Der Hauseigentümer verletzt seine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, wenn er bei anhaltender, von Schnee und Eis geprägter Witterung im Winter ein steil stehendes Dach nicht räumen lässt oder nicht deutlich sichtbar vor der Gefahrenquelle herabstürzender Schnee- und Eismassen warnt. Dies gilt insbesondere, wenn die Gefährdung für Rechtsgüter Dritter, wie ordnungsgemäß abgestellte Kraftfahrzeuge, für den Hauseigentümer erkennbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |