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Eine absolute Gefahrlosigkeit sämtlicher Verkehrsflächen kann mit zumutbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht erreicht und daher von den Benutzern auch nicht erwartet werden. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Gefahren zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung durchschnittlicher eigener Sorgfalt nicht selbst rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Leichte Unebenheiten und sichtbare Kanaldeckel auf einem kombinierten Fuß- und Radweg stellen in der Regel keine nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennende Gefahrenquelle dar, auf die sich Radfahrer nicht durch angepasste Fahrweise einstellen könnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |