Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 21.09.2011: Zur Verkehrssicherungspflicht bei geringen Unebenheiten und sichtbaren Kanaldeckeln auf kombinierten Fuß- und Radwegen




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 21.09.2011 - 6 O 44/11) hat entschieden:

   Eine absolute Gefahrlosigkeit sämtlicher Verkehrsflächen kann mit zumutbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht erreicht und daher von den Benutzern auch nicht erwartet werden. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Gefahren zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung durchschnittlicher eigener Sorgfalt nicht selbst rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Leichte Unebenheiten und sichtbare Kanaldeckel auf einem kombinierten Fuß- und Radweg stellen in der Regel keine nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennende Gefahrenquelle dar, auf die sich Radfahrer nicht durch angepasste Fahrweise einstellen könnten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Radfahrer auf linkem Radweg entgegen der Fahrtrichtung
und
Radfahrer ueberholt Radfahrer

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9a, 47 StrWG, Art. 34 GG. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die vorliegend darin bestehen könnte, dass sie den Untergrund des Radweges nicht begradigt und die Kante des Kanaldeckels nicht durch Anheben des Pflasters im Niveau angepasst hat, ist nach Auffsssung der Kammer nicht gegeben. Auch eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen des unterlassenen Aufstellens von entsprechenden Hinweisschildern liegt hier nicht vor.

1.

Der Beklagten obliegt nach §§ 9, 9a, 47 StrWG die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht für den kombinierten Fuß- und Radweg, auf dem der Kläger am 02.05.2009 gegen 17.30 Uhr mit dem Fahrrad stürzte. Danach hatte die Beklagte die Pflicht, den Fuß- und Radweg als öffentliche Verkehrsfläche möglichst gefahrlos zu gestalten, in diesem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass den Benutzern keine Gefahren bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen, die von ihnen nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden können.

Allerdings kann eine absolute Gefahrlosigkeit sämtlicher Verkehrsflächen mit zumutbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht erreicht und daher von den Benutzern auch nicht erwartet werden. Auch Radfahrer müssen mit gewissen Gefahren auf den von ihnen benutzten Wegen rechnen und sich in ihrer Fahrweise auf diese einstellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Gefahren zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung durchschnittlicher eigener Sorgfalt nicht selbst rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Der Wegbenutzer ist daher zunächst auf seine Eigenvorsorge verwiesen und kann sich nur nach Maßgabe einer vernünftigen Sicherungserwartung auf die Beseitigung von Gefahrenquellen verlassen. Im Rahmen des Zumutbaren muss der Verkehrssicherungspflichtige aber den Gefahren Rechnung tragen, die eine gewisse Erheblichkeit besitzen und daher nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen ein Einschreiten erfordern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1992, 9 U 82/92).

2.

Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag die Kammer eine Pflichtverletzung dahingehend, dass die Beklagte den Untergrund des Radweges nicht begradigt und die Kante des Kanaldeckels nicht durch Anheben des Pflasters im Niveau angepasst hat, nicht zu bejahen.

a)

Entgegen dem klägerischen Vortrag konnte bei dem durchgeführten Ortstermin nicht festgestellt werden, dass das Verbundsteinpflaster an der Unfallstelle stark wellig ist. Die Kammer hat dazu einen Bereich von ca. 200 m unterhalb der Unfallstelle (in Fahrtrichtung des Klägers), die eigentliche Unfallstelle und einen Bereich von ca. 150 m oberhalb der Unfallstelle (entgegen der Fahrtrichtung des Klägers) in Augenschein genommen. Nach Auskunft der Mitarbeiter der Beklagten wurden an dem Verbundsteinpflaster auch seit dem Unfalltag keine Veränderungen durchgeführt, weshalb der vorgefundene Zustand durchaus mit dem Zustand am Unfalltag vergleichbar ist. Das Verbundsteinpflaster war aufgrund der neben dem Radweg wachsenden Straßenbäume leicht uneben. Dieser Zustand ist allerdings für einen durchschnittlich aufmerksamen Radfahrer ohne weiteres erkennbar. Ein Verkehrsteilnehmer kann bereits wegen der Untergrundgestaltung und des Vorhandenseins der Bäume gerade nicht mit einem absolut geraden Untergrund rechnen und schon gar nicht darauf vertrauen. Die leichten Unebenheiten zeigen sich auch auf dem gesamten durch die Kammer in Augenschein genommenen Bereich des kombinierten Fuß- und Radweges, weshalb es Radfahrern auch aus diesem Grund möglich ist sich auf die örtlichen Gegebenheiten durch eine angepasste Fahrweise einzustellen. Die leichten Unebenheiten stellen damit keine nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennende Gefahrenquelle dar. So konnten auf dem in Augenschein genommenen Streckenabschnitt keine scharfkantigen, nicht zu erkennenden Absätze festgestellt werden. Auch sonstige erhebliche Erhebungen oder Vertiefungen lagen an der Unfallstelle und dem angrenzenden Bereich nicht vor. Insbesondere kann nach dem durchgeführten Ortstermin ausgeschlossen werden, dass das Verbundsteinpflaster im Bereich der Unfallstelle stärkere Unebenheiten aufwies, als im übrigen von der Kammer in Augenschein genommenen Streckenverlauf.

Danach ist keine Verpflichtung der Beklagten zu einer Begradigung des Untergrundes oder zum Aufstellen eines entsprechenden Hinweisschildes festzustellen.

b)

Zwar konnte im Rahmen des Ortstermins festgestellt werden, dass sich ca. 16 m von dem Baum entfernt, mit welchem der Kläger kollidierte, ein Kanaldeckel auf der linken Seite des Radweges am Übergang zum Fußweg in Fahrtrichtung des Klägers befindet. Der Bereich um den Kanaldeckel wurde allerdings nach Angaben der Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2009 dahingehend verändert, dass um den Deckel herum die Steine aufgenommen und neu verlegt worden. Außerdem sei der Gummideckel abgesenkt worden. Diese Veränderungen seien an sämtlichen auf dem Fuß- und Radweg befindlichen Schachtdeckeln durchgeführt worden.

Jedoch stellte dieser Kanaldeckel, selbst wenn man mit dem klägerischen Vortrag davon ausgeht, dass dieser zum Unfallzeitpunkt das Verbundsteinpflaster um ca. 2-3 cm überragte, keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kanaldeckel aus der Fahrtrichtung des Klägers aufgrund des abschüssigen und weitgehend geradlinigen Streckenverlaufs weithin erkennbar war und sich auf dem kombinierten Fuß- und Radweg im Abstand von ca. 50 m solche Kanaldeckel befinden, weshalb sich Radfahrer auf diesen Umstand durch eine entsprechend angepasste Fahrweise einstellen konnten. Außerdem bestand ohne weiteres die Möglichkeit, rechts auf dem Radweg an dem Kanaldeckel vorbeizufahren, da sich der Kanaldeckel aus Fahrtrichtung des Klägers am linken Rand des Radweges am Übergang zum Fußweg befindet. Die Platzierung des Kanaldeckels war insofern durch den Kanalverlauf weitestgehend vorgegeben. Die Beklagte hat allerdings durch die Anordnung des Kanaldeckels am Übergang vom Rad- zum Fußweg dem Umstand Rechnung getragen, dass von einem Kanaldeckel, welcher im Verbundsteinpflaster auf einem Radweg angebracht wird, eine gewisse Gefährdung für Radfahrer ausgehen kann und durch diese Gestaltung erreicht, dass dieser keine Behinderung für Radfahrer darstellt und von diesen ohne besondere Ausweichbewegungen umfahren werden kann (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 95/02). Es entspricht auch der allgemeinen Erwartung auf einem in beide Richtungen befahrbarem Radweg, wie hier, dass sich Radfahrer aus der Fahrtrichtung des Klägers eher auf der rechten Seite des Radweges einordnen, um auf etwaig entgegenkommende Radfahrer besser reagieren zu können.

Zum anderen ist der vorgetragene Höhenunterschied nicht so gravierend, dass dieser Umstand eine Abhilfe durch die Beklagte erfordert hätte. Der Kläger hätte vielmehr aufgrund der vorhandenen Straßenbäume und des gepflasterten Untergrunds generell mit der Möglichkeit von Unebenheiten rechnen und sich darauf durch angepasste Geschwindigkeit einstellen müssen (vgl. dazu auch OLG Braunschweig, Urteil vom 25.07.2001, 3 U 22/01). Dabei ist auch zu beachten, dass die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Risiken und hinzunehmenden Erschwernissen wesentlich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese Erwartungen orientieren sich insbesondere an dem Grad der drohenden Schäden und dem Maß der Erkennbarkeit der Gefahr (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1998, 9 U 7/98). Vorliegend wäre die durch den an der Unfallstelle befindlichen Kanaldeckel hervorgerufene Gefahrenquelle bei Wahrung durchschnittlicher Eigensorgfalt ohne weiteres beherrschbar gewesen, da Radfahrer hier schon aufgrund der Natur des zur Wegbegrenzung zwischen Rad- und Fußweg verwendeten Materials nicht auf ein gleich hohes Niveau vertrauen durften. Hinzu kommt, dass das Verbundsteinpflaster in dem Übergangsbereich von Rad- zu Fußweg noch zusätzlich durch den eingelassenen Kanaldeckel unterbrochen wurde. Aufgrund dieser Gegebenheiten konnte von einem durchschnittlich aufmerksamen Radfahrer das Ausmaß der vorhandenen Unebenheiten und damit die Gefährlichkeit der Stelle zuverlässig abgeschätzt werden. Vorliegend ist auch bei einem - vom Kläger - behaupteten herausragen Kanaldeckels von bis zu 3 cm kein derart schadhafter Zustand gegeben, mit dem ein Radfahrer nicht rechnen konnte (vgl. dazu KG Berlin, Urteil vom 16.07.2010, 9 U 103/09). Es ist vielmehr so, dass eine leichte Schadhaftigkeit auf dem gesamten von der Kammer in Augenschein genommen Bereich des Radwegs festzustellen war. Ein derartig geringer Höhenunterschied begründet an der Kanaldeckelkante keine Situation, die für den Verkehrsteilnehmer nicht mehr richtig eingeschätzt werden konnte.

Es bestand danach auch bei dem Kanaldeckel keine Verpflichtung der Beklagten dazu eine Niveauanpassung vorzunehmen oder ein entsprechendes Hinweisschild aufzustellen.

3.

Nach diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der bereits nicht verkehrssicherungspflichtige Zustand des Kanaldeckels auch kausal geworden ist für den Sturz des Klägers, wogegen nach dem bisherigen Vortrag des Klägers und nach Inaugenscheinseinnahme der Unfallörtlichkeit erhebliche Bedenken bestehen, da der Kanaldeckel ca. 16 m von dem Baum, mit welchem der Kläger kollidierte, entfernt ist und sich die Kollisionsquelle am Baum ausweislich der polizeilichen Unfallaufnahmen in eine Höhe von etwa 50 - 80 cm oberhalb der Erdoberfläche befindet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2011/6_O_44_11_Urteil_20110921.html - DE:LGBI:2011:0921.6O44.11.00

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