Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Aachen v. 20.09.2011: Zum Umfang der Klagebefugnis eines Anliegers bei verkehrslenkenden Maßnahmen wegen Lärm- und Abgasbelastung und Anspruch auf Neubescheidung




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 20.09.2011 - 2 K 435/09) hat entschieden:

   Die Klagebefugnis eines Grundstückseigentümers, der verkehrslenkende Maßnahmen wegen übermäßiger Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffe begehrt, ist auf den Straßenabschnitt beschränkt, an dem das Anwesen liegt. Ein Anlieger kann aus § 45 StVO ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf verkehrsregelndes Einschreiten ableiten, wenn sein Anwesen unzumutbar durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffe belastet wird. Ein Anspruch auf Erlass einer konkreten verkehrsrechtlichen Anordnung besteht nicht, jedoch ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die konkrete Belastung des Anwesens des Klägers St. W. Straße 2/ T1.-----allee 58 hinsichtlich der durch den Straßenverkehr verursachten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid - NO2 sowie Feinstaub - PM 10) entsprechend den geltenden messtechnischen Verfahren zu ermitteln und unter Berücksichtigung des Ergebnisses sowie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers vom 17. September 2008 auf Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat nur teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg.

Die auf den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gerichtete Verpflichtungsklage ist teilweise bereits unzulässig.

Soweit der Kläger verkehrslenkende Maßnahmen, insbesondere in Form von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverboten auf der B.-------allee zwischen Trierer Straße und der Einmündung Erzbergerallee sowie auf der F. Straße - insbesondere zwischen dem Ende der bebauten Ortslage Aachens und der Einmündung des Augustinerwegs bzw. der belgischen Grenze - erstrebt, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klagebefugnis erfordert die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte. Damit will das deutsche Recht sogenannte Popularklagen ausschließen. Setzt man diese Einschränkung der Klagemöglichkeit in der vorliegenden Konstellation um, so folgt daraus nach Auffassung der Kammer, dass die Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen durch den Eigentümer eines Grundstücks, für das infolge des Straßenverkehrs übermäßige Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffe behauptet werden, zulässigerweise nur für den Straßenabschnitt geltend gemacht werden kann, an dem das Anwesen liegt. Ob sich aus der Umsetzung einer solchen Maßnahme - hier etwa aus der Perspektive des Anwesens des Klägers jenseits der Kreuzung der T.-----allee mit Monschauer Straße/Robert Schuman-Straße bzw. der St- W. Straße mit der F. Straße - Sachzwänge für verkehrsrechtliche Anschlussregelungen ergeben würden und/oder ob es zu einer mittelbaren Veränderung von Verkehrsflüssen jenseits des beschriebenen Straßenabschnitts kommen würde, kann nicht ausgeschlossen werden, liegt jedoch mit Blick auf die sich aus der Grundstücksbezogenheit der Klagebefugnis ergebenden Beschränkungen hier außerhalb der rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Klägers. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfassen zwar die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) auch in der Ausprägung bestimmter (Straßen-)Anliegerrechte. Dazu gehört etwa der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das zumutbare Maß übersteigen. Die bei einer Gesamtbetrachtung des Verkehrsflusses diskutierten Auswirkungen bestimmter (mit der Klage angegriffener bzw. künftig erstrebter) Verkehrsregelungen - z. B. der (bestehenden) Zulassung von LKW-Verkehr > 12 t Gesamtmasse auf den genannten Straßenabschnitten der B.-------allee und der F. Straße auf die Frequentierung des Bereichs St. W. Straße/T1.-----allee /T.-----allee einerseits sowie der (angestrebten) Anordnung (Reduzierung) der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und eines Überholverbots auf der B.-------allee zwischen Trierer Straße und der Einmündung Erzbergerallee sowie auf der F. Straße in dem Abschnitt außerhalb der bebauten Ortslage Aachens und der belgischen Grenze - stellen in rechtlicher Hinsicht aber nur Reflexe dar, auf die der Kläger aus seiner Position als Eigentümer der Liegenschaft T1.-----allee 58/St. W. Straße 2 rechtlich nicht einzuwirken vermag, da es an einem engen räumlichen Zusammenhang zwischen seiner Liegenschaft und diesen Straßenabschnitten fehlt. Würde die Klagebefugnis eines einzelnen Grundstückseigentümers in verkehrsrechtlichen Streitigkeiten in räumlicher Hinsicht derart ausgeweitet, wäre die Grenze zwischen (zulässigem) Individualrechtsschutz und (unzulässiger) Popularklage überschritten. Im Übrigen würde eine derartige Ausweitung der Klagebefugnis in Konstellationen der vorliegenden Art die Rechte von Anliegern an anderen Straßenabschnitte fernab des Anwesens des Klägers tangieren.

Im Übrigen ist die Klage zulässig.

Der Kläger ist als Eigentümer des Wohngrundstücks St. W. Straße 2/T1.-----allee 58 und Anlieger klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO, soweit er die Unzumutbarkeit der Belastung seines Anwesens durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffe infolge des die St. W. Straße/T.-----allee /T1.-----allee passierenden Verkehrs, insbesondere des Schwerlastverkehrs, geltend macht.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 StVO kommt eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung nur in Betracht, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage für die in § 45 StVO geschützten Rechtsgüter besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen (des § 45 StVO) genannten Rechtsgüter übersteigt.

Zwar dienen die Bestimmungen des § 45 StVO grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und sind nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner ausgerichtet. Ausnahmsweise kann der Einzelne jedoch aus diesen Regelungen ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten, soweit - wie bereits ausgeführt - die von § 45 StVO geschützten Rechtsgüter und Interessen auch sein Individualinteresse erfassen, wie dies etwa bei dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf Eigentum der Fall ist. In diesen Fällen steht dem Einzelnen ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf verkehrsregelndes Einschreiten zu, so etwa auch einem Straßenanlieger, der die Unzumutbarkeit der Belastung seines Anwesens durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffe geltend macht,

Die mit diesen Einschränkungen zulässige Klage hat jedoch nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Das Anwesen des Klägers ist zur Überzeugung des Gerichts besonderen Belastungen durch den vom Straßenverkehr verursachten Lärm ausgesetzt.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird; maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hinzunehmen ist und damit zugemutet werden kann. Das Maß des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt mit der Maßgabe, dass sich aus einem Überschreiten bestimmter Werte eine Verpflichtung zum Einschreiten im Sinne eines Automatismus ergibt. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV vom 12. Juni 1990), die gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 41 BImSchG unmittelbar nur beim Bau und bei wesentlichen Änderungen von Straßen und Schienen Anwendung findet, insoweit als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Denn sie bringen allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist.

In § 2 der 16. BImSchV ist für allgemeine Wohngebiete ein Immissionsgrenzwert von 59 dB (A) am Tage und 49 dB (A) in der Nacht vorgegeben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat im Benehmen mit den Ländern am 23. November 2007 Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV), VkBl 2007, S. 767 ff., bekannt gemacht. Ziel dieser Richtlinien ist es, den Straßenverkehrsbehörden eine aktualisierte Orientierungshilfe zur Entscheidung, ob und welche straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen (Regelung durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) an bestehenden Straßen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Straßenlärm erforderlich und geeignet sind, an die Hand zu geben. Erfasst werden alle Verkehrsflächen, nicht nur Wohnstraßen, von welchen unzumutbarer Lärm für Anlieger ausgehen kann. Dazu gehören auch an Wohngebiete angrenzende Zubringer- und Entlastungsstraßen. Die dort niedergelegten Richtwerte beschreiben gleichsam die Grenze, ab der sich bei einer Überschreitung das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde - vorbehaltlich der Besonderheiten im Einzelfall - zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann. Diese straßenverkehrsrechtlichen Richtwerte entsprechen den im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen zu beachtenden Grenzwerten zur Lärmsanierung an bestehenden Bundesstraßen. Lärmschutzmaßnahmen kommen nach Nr. 1.2 der o. g. Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort einen vorgegebenen Richtwert überschreitet. In einem allgemeinen Wohngebiet, als das die Bebauung entlang der St. W. Straße jedenfalls in der Umgebung des Anwesens des Klägers nach ihrem Gebietscharakter einzustufen ist, ist dieser Richtwert mit 70 dB(A) für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr (tags) sowie 60 dB(A) für die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (nachts) festgelegt.

Sowohl die Grenzwerte nach der 16. BImSchV als auch die der Lärmschutz-Richtlinien-StV (aus 2007) werden nach den in das gerichtliche Verfahren eingeführten Messdaten am Grundstück des Klägers St.-W. -Straße 2/T1.-----allee 58 mit 71,2 dB(A) am Tage und 61,7 dB(A) in der Nacht überschritten. Diese Überschreitung ist auf Grund der allseits bekannten mathematischen (logarithmischen) Besonderheiten der dB(A)-Werte nicht geringfügig, auch wenn Zweifel daran bestehen, ob das menschliche Gehör die Unterschiede im Schalldruck, d.h. das Maß der Überschreitung, bei diesen Werten noch wahrzunehmen vermag.

Die Kammer geht ferner davon aus, dass das Anwesen des Klägers auch hinsichtlich der vom Straßenverkehr ausgehenden Erschütterungsimmissionen Belastungen oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt ist. Zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen ist der "Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VB 2-8829 (VNr. 4/00), des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - IV A 6 - 46-63 - und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 4-850.1 - vom 31. Juli 2000" heranzuziehen. Danach sind Erschütterungsimmissionen grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des BImSchG, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. In diesem Erlass sind Beurteilungsmaßstäbe für die Grenzen der Schädlichkeit von Erschütterungsimmissionen getrennt für Gebäude und für Menschen in Gebäuden bei üblicher Nutzung festgelegt. Werden die Grenzwerte eingehalten, ist auch der Schutz der Gesundheit von Menschen (vor Erschütterungen) hinreichend sichergestellt. Zwar liegt eine Messung speziell für das Anwesen des Klägers nicht vor. Die Kammer hat aber keine Bedenken, die Messungen, die der Fachbereich Umwelt der Beklagten im Jahr 2006 vor dem Haus St. W. Straße 6 hatte durchführen lassen, im Hinblick auf die räumliche Nähe nunmehr auch für das Anwesen des Klägers heranzuziehen. Der durch diesen Erlass aufgestellte Grenzwert für Erschütterungen an Gebäuden (KBFmax im allgemeinen Wohngebiet von 0,2) wurde dort mit 0.538 deutlich überschritten. Ein vom Kläger in das Verfahren eingeführtes schwingtechnisches Gutachten des Diplom-Ingenieurs Franzen (Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz) bestätigt auch für das Anwesen St. W. Straße 28 a im Wesentlichen diese Ergebnisse.

Unzureichend sind bislang jedoch die Ermittlungen hinsichtlich der Schadstoffbelastungen durch den Straßenverkehr, denen der Kläger ausgesetzt ist. Ausgangspunkt des insoweit bestehenden Regelwerks ist die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21. Mai 2008, Amtsblatt der Europäischen Union L 152.1 ff. Diese europarechtliche Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber durch die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Immissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2010 in nationales Recht umgesetzt. Nach § 3 der 39. BImSchV beträgt der zum Schutz der menschlichen Gesundheit über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoff-Dioxyd (NO 2) 200 µg/m³ bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr; der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoff-Dioxyd (NO 2) beträgt 40 µg/m³. Nach § 4 der 39. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für Partikel (PM 10) über den Tag gemittelt 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel (PM 10) 40 µg/m³. Nach Auffassung der Kammer fehlt es bislang an diesbezüglichen belastbaren, d.h. rechtlich verwertbaren Messergebnissen in Bezug auf das Grundstück des Klägers. Die an den beiden (dauerhaften) Messstellen in der Stadt Aachen - in der Wilhelmstraße und im Kurgebiet Burtscheid - ermittelten (Schadstoff-)Daten liefern für das Anwesen St. W. Straße 2/T1.-----allee 58 angesichts der bereits erkennbaren Problembeladenheit des Datenkranzes im Übrigen keine hinreichend genauen, d.h. in einem solchen Verfahren belastbaren Ergebnisse. Hinsichtlich der Messstelle in Aachen-Burtscheid gilt, dass es dort in der näheren Umgebung keinen der St.W. Straße auch nur annäherend vergleichbaren Verkehr gibt. Die Wilhelmstraße ist zwar ebenfalls durch erhebliche Verkehrsströme belastet. Die vorhandene Bebauung an der Wilhelmstraße, die Belüftungssituation sowie - möglicherweise - die spezifische Struktur des Verkehrs, insbesondere der Anteil des Schwerlastverkehrs, sind jedoch mit der hier in Rede stehenden Anliegersituation nicht von vornherein vergleichbar. Auch die im Jahr 2010 in der T.-----allee von der Beklagten durchgeführten Messungen vermitteln nach Auffassung der Kammer keine hinreichende Grundlage, um den Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Zum einen sind die topografischen Verhältnisse in der T.-----allee an der Messstelle schon andere als im Bereich des Anwesens des Klägers. Angesichts der für die Belastbarkeit von Schadstoffmessergebnissen bedeutsamen Durchlüftungssituation stellt sich die T.-----allee - was angrenzende Bebauung und Kleinklima betrifft - eher als Fortsetzung der T1.-----allee denn als eine Verlängerung der St. W. Straße dar. In der Nähe der Kreuzung der T.-----allee mit der Monschauer Straße befinden sich links und rechts entlang der T.-----allee zwei größere Sportplätze, deren topografische Lage und deren (positiver) Einfluss auf die Belüftung das Messergebnis unter Umständen hat beeinflussen können. Im Übrigen muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass die Messungen nach der Art der Durchführung und nach ihrer zeitlichen Erstreckung nicht anhand der Vorgaben der 39. BImSchVO durchgeführt worden sind.

Die vom Kläger beantragten verkehrslenkenden Maßnahmen stehen vom rechtlichen Ausgangspunkt her im Ermessen der Beklagten. Diese Ermessensentscheidung ist zwar lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die von der Beklagten in ihrer streitgegenständlichen und während des gerichtlichen Verfahrens (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) getroffenen Ermessensentscheidung angestellten Erwägungen erweisen sich jedoch als unzureichend. Die rechtsfehlerfreie Ausübung des Ermessens setzt - bezogen auf die Bescheidung des detaillierten und ausführlich begründeten Antrags vom 17. September 2008 - voraus, dass die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde die bestehenden tatsächlichen, vom Straßenverkehr ausgehenden Belastungen des Anwesens des Klägers in vollständigem Umfang und in belastbarer Weise ermittelt hat. Diese umfassenden tatsächlichen Feststellungen müssen dann Grundlage der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden sein. Nur bei hinreichend fundierten und belastbaren Erhebungen kann eine rechtsfehlerfreie Abwägung zwischen einerseits den grundrechtsgeschützten Belangen des Klägers, dessen Liegenschaft von vornherein durch ihre exponierte Lage im Bereich St. W. Straße/T1.-----allee /T.-----allee vorbelastet ist, und andererseits der besonderen Bedeutung und Funktion des "Aachener Außenrings" für den innerstädtischen Verkehr und den sich daraus ergebenden Sachzwängen für den Straßenverkehr in diesem Abschnitt erfolgen. Im Rahmen dieser Abwägung sind u.a. die Auswirkungen etwaiger verkehrsrechtlicher Maßnahmen in diesem Straßenabschnitt auf andere Straßen und Anlieger einzustellen und zu gewichten sowie zumutbare passive Schutzmaßnahmen durch den Kläger als auch mögliche - zeitnahe - straßenbauliche Maßnahmen seitens der Beklagten (Stichwort z.B.: Flüsterasphalt) einzubeziehen.

Die so definierten Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten liegen derzeit nicht vor. Mit dem Hilfsantrag hat die Klage unter diesen Umständen Erfolg.

Der Datenkranz ist hinsichtlich des Parameters "Schadstoffbelastungen" - wie ausgeführt - nicht genau genug ermittelt. Dieses Defizit kann hier auch nicht als "nur geringfügig" vernachlässigt werden. Belastbare, d.h. objektgenaue Messergebnisse zum Parameter "Schadstoffbelastungen" können hier schon deshalb erhebliche Bedeutung erlangen, weil der Datenkranz im Übrigen (Lärm, Erschütterungsimmissionen) bereits grenzwertig erscheint und ein Einfluss genauer Messergebnisse zum Parameter "Schadstoffbelastungen" auf die hiernach anstehende Neubescheidung des Antrags vom 17. September 2008 nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO für ein Einschreiten gegen sog. Maut-Ausweichverkehr vorliegen. Selbst die vom Kläger vorgelegten verkehrsrechtlichen Gutachten besagen, dass die Lärmbelästigungen mit Maut-Ausweichverkehr nur unzureichend erklärt werden können. Gegebenenfalls müsste insoweit auch die Beklagte Ermittlungen anstellen, ob auf Grund eines Vergleichs von etwa vor dem Jahre 2005 durchgeführter Verkehrszählungen mit den heutigen Zählergebnissen sich eine erhebliche Verkehrslärmzunahme, die auf Maut-Ausweichverkehr zurückzuführen wäre, feststellen ließe.

Nach alledem liegt es auf der Hand, dass die im ursprünglichen Antrag des Klägers vom 17. September 2008 präzisierten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen derzeit nicht im Wege der Ermessensreduzierung auf Null als einzig rechtmäßige Entscheidung qualifiziert werden können. Hinsichtlich des Hauptantrags war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt den Umfang des jeweilige Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2011/2_K_435_09urteil20110920.html - DE:VGAC:2011:0920.2K435.09.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum