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Die Klagebefugnis eines Grundstückseigentümers, der verkehrslenkende Maßnahmen wegen übermäßiger Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffe begehrt, ist auf den Straßenabschnitt beschränkt, an dem das Anwesen liegt. Ein Anlieger kann aus § 45 StVO ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf verkehrsregelndes Einschreiten ableiten, wenn sein Anwesen unzumutbar durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffe belastet wird. Ein Anspruch auf Erlass einer konkreten verkehrsrechtlichen Anordnung besteht nicht, jedoch ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |