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Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen nach § 929 Satz 1 BGB ist ausreichend, wenn sich der Wille zur Eigentumsübertragung aus den Umständen ergibt. Maßgeblich für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, auch bei schlüssigem Verhalten, ist, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben sowie nach der Verkehrsauffassung verstanden werden durfte. Die Abgabe von Fahrzeugpapieren inklusive Fahrzeugbrief und der Schlüssel sowie das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Hof kann als Angebot zur Übertragung des Eigentums verstanden werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |