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Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Frage des Erwerbs von Eigentum an einem Kfz in Thailand thailändischem Recht. Eine Rechtswahl ist nicht möglich.Etwas anderes gilt für Ansprüche nach Bereicherungsrecht und nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. (Leitsätze des Gerichts) |