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Eine vertragliche Klausel, die eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € zu Lasten des Mieters eines Fahrzeugs vorsieht, ist weder überraschend im Sinne des § 305c BGB noch verstößt sie gegen § 307 BGB. Eine Selbstbeteiligung in dieser Höhe ist im Haftpflichtfalle vielmehr zu erwarten, entspricht der Üblichkeit und ist insbesondere bei Fahrzeugmietverträgen, in denen der Mieter sich nicht durch eine besondere Prämie Versicherungsschutz erkauft, als angemessen anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |