Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 06.09.2011: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten und der Berechnung des Punktestands nach Neuerteilung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 06.09.2011 - 14 K 2354/11) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu Lasten eines Fahrerlaubnisinhabers nach dem Punktsystem 18 oder mehr Punkte ergeben haben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Eine Löschung der bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Punkte tritt durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG nicht ein. Die Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung führt nach § 26 Abs. 6 Satz 1 StVG zum Hinausschieben der Tilgung vorheriger Eintragungen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Nach vorheriger Anhörung konnte das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Entziehungsverfügung der Beklagten von 02.03.2011 ist rechtmäßig.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu dessen Lasten nach dem Punktsystem des § 4 StVG i.V.m. Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 18 oder mehr Punkte ergeben haben, denn dann gilt er nach gesetzlicher Wertung als ungeeignet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zulasten des Klägers ergab sich am 02.03.2011 ein Punktestand von mehr als 18 Punkte.

Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Der Kläger wurde am 30.10.2000 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert. Aufgrund der vorangegangenen Verkehrszuwiderhandlungen hatte der Kläger trotz vorheriger Tilgung der Tat vom 02.08.1995 (3 P) rechnerisch bereits damals einen Punktestand von mehr als 18 erreicht, allerdings war dieser nach § 4 Abs. 5 StVG auf 17 zu reduzieren. Wegen Missachtung der Aufforderung zum Aufbauseminar wurde dem Kläger gemäß § 4 Abs. 7 StVG die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Löschung der bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Punkte trat dadurch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG nicht ein. Bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 08.07.2002 war der Punktestand allerdings durch Tilgung der Taten vom 29.06.1996 (3 P) und 03.12.1996 (3 P) aufgrund der absoluten Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten von 5 Jahren nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG auf 11 Punkte gesunken. Nachfolgend kamen durch die Taten vom 09.03.2003, 21.11.2004, 28.04.2005 und 16.05.2006 insgesamt 15 Punkte hinzu; im gleichen Zeitraum reduzierte sich der Punktestand durch Tilgung der Taten vom 11.01.1998, 12.10.1998, 29.04.1999 und 05.01.2000 um insgesamt 10 Punkte. Damit ergab sich zum 28.09.2006 ein Punktestand von 16, weshalb die Beklagte den Kläger erneut zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufforderte. Dabei fand die Straftat vom 16.01.1998, die mit 7 Punkten zu bewerten ist, weiterhin Berücksichtigung, weil sie noch nicht getilgt war. Denn der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 a) StVG regelmäßig nach fünf Jahren anstehende Tilgungszeitpunkt wird gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sowohl durch die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung vom 09.08.2001 als auch durch die Eintragung der weiteren Straftat vom 09.03.2003 auf deren Tilgungszeitpunkt hinausgeschoben. Eine absolute Tilgungsfrist wie bei Ordnungswidrigkeiten sieht § 29 StVG für sonstige Eintragungen nicht vor. Nach Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar stieg der Punktestand des Klägers durch die Taten vom 21.01.2007, 29.03.2007, 11.06.2007 und 11.06.2007 noch um 8 Punkte auf 24 Punkte an. Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis am 25.10.2007 mangels Teilnahme an einem Aufbauseminar trat wegen § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG keine Löschung der vorhandenen Punkte ein. Allerdings führte die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 StVG zum Hinausschieben der Tilgung der vorherigen Eintragungen, insbesondere der Straftaten vom 16.01.1998 und 09.03.2003. Deshalb betrug der Punktestand auch zum Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 26.08.2008 weiterhin 24 Punkte. Ob deshalb die Neuerteilung hätte unterbleiben müssen, kann hier offenbleiben. Bis zum 02.03.2011 waren durch die Alkoholfahrt vom 12.09.2010 4 neue Punkte hinzugekommen; zugleich hatte sich der Punktestand durch Ablauf der absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren für die Ordnungswidrigkeiten vom 21.11.2004 und 28.04.2005 um 6 Punkte reduziert, weshalb der Punktestand 22 betrug.

Auch die über die eigentliche Fahrerlaubnisentziehung hinausgehenden Regelungen in der Entziehungsverfügung vom 02.03.2011 sind rechtmäßig.

Die Aufforderung, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen abzugeben, beruht auf § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVG. Die damit verbundene Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro sowie von Ersatzzwangshaft findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 61, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).

Die Gebührenentscheidung basiert auf § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach wird für eine Fahrerlaubnisverfügung eine verwaltungsgebühr im Rahmen von 33,20 und 256,00 Euro festgesetzt. Dieser Rahmen wird durch die festgesetzte Gebühr von 150,00 Euro nicht überschritten; ihre Höhe begegnet auch sonst keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Kläger als Gebührenschuldner darüber hinaus die Zustellauslagen zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO, §§ 704 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/14_K_2354_11gerichtsbescheid20110906.html - DE:VGD:2011:0906.14K2354.11.00

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