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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu Lasten eines Fahrerlaubnisinhabers nach dem Punktsystem 18 oder mehr Punkte ergeben haben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Eine Löschung der bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Punkte tritt durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG nicht ein. Die Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung führt nach § 26 Abs. 6 Satz 1 StVG zum Hinausschieben der Tilgung vorheriger Eintragungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |