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Der Schädiger kann den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung von Unfallschäden unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots im Rahmen der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und nicht unzumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |