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Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig entzogen worden ist. Dies gilt insbesondere für einen EU-Führerschein, der auf Grund eines Umtausches aus einem Drittland erworben wurde, da hier Art. 8 Abs. 6 der 2. EU-Führerschein-Richtlinie einschlägig ist und der Anerkennungsgrundsatz nicht angewendet werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |