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Die Eilkompetenz eines Polizeibeamten zur Anordnung einer Blutprobe nach § 81a Abs. 2 StPO kann nicht aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung, wonach bei Alkohol- und Drogendelikten immer Gefahr im Verzug sei, in Anspruch genommen werden. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verkennt den Schutzzweck des Richtervorbehalts, da die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs auf einzelfallbezogenen Tatsachen beruhen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |