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Die Einnahme von Methamphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die eingehaltene Abstinenz ist durch mehrere, unter kontrollierten Bedingungen und in besonderen Labors abgegebene Urin- oder Blutproben nachzuweisen; eine ausreichende Verhaltensänderung setzt zudem therapeutische Hilfe oder eine einjährige Abstinenz voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |