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Eine anwaltliche Gebührenbestimmung ist unbillig, wenn die bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als zwanzig Prozent übersteigt. Bei der Bemessung der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG ist der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt erste Einsicht genommen hat, von entscheidender Bedeutung; die Höhe der verhängten oder drohenden Geldbuße ist hingegen kein Kriterium. Für die Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG kann die Höhe der verhängten Geldbuße nur noch bedingt Berücksichtigung finden, und ein drohendes Fahrverbot allein stellt keinen Gesichtspunkt dar, der stets für die Angemessenheit der Mittelgebühr spricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |