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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist geboten, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was bei 18 oder mehr Punkten im Fahreignungsregister der Fall ist, sofern die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG zuvor ergriffen wurden. Für die Beurteilung des Punktestandes ist das Tattagprinzip maßgeblich. Eine Reduzierung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte erfolgt, wenn 18 Punkte erreicht oder überschritten werden, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |