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Verkehrsberuhigende Maßnahmen in Form von 'Ler Tellern' stellen per se keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar und sind nicht generell unzulässig. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Gefahrenquelle für einen mit durchschnittlicher Sorgfalt handelnden Radfahrer auch bei schlechtem Wetter ohne weiteres erkennbar war, insbesondere aufgrund farblicher Unterschiede und guter Überschaubarkeit der Strecke. Eine Pflicht zur besonderen Beschilderung oder Fahrbahnmarkierung besteht nicht, wenn die ausreichende Wahrnehmbarkeit aus anderen Gründen gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |