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Die Kosten für eine Beilackierung angrenzender Karosserieteile sowie für Sicherungsmaßnahmen vor der Ofentrocknung sind zur Instandsetzung eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall erforderlich. Eine Verweisung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit ist dem Geschädigten nicht zumutbar, wenn der Verlust der vom Hersteller gewährten Durchrostungsgarantie droht und die Wiedereinstiegsmöglichkeit in den Garantieschutz nach erheblichen Karosseriearbeiten durch eine nicht markengebundene Werkstatt nicht hinreichend dargelegt wurde. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht bei unzureichender Darlegung der tatsächlichen Reparaturdauer nicht; außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt, wenn keine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |