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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 46 OWiG hindert die Fahrerlaubnisbehörde nicht an einer eigenen Sachverhaltsbewertung. Ein fehlender Kokainnachweis in einer Blutprobe bedeutet lediglich, dass der Konsum nicht kurzfristig vor der Blutentnahme stattfand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |