|
Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist, wobei auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ausreichend ist. Wird das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt, ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |