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Der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Abstandsflächenrechts setzt grundsätzlich voraus, dass die Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich als solche genutzt wird, sondern auch dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Ein als öffentlicher Parkplatz genutzter Bereich kann als für diesen Zweck gewidmete öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW eingeordnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |