|
Parkplatzflächen vor einem Bahnhof können als öffentliche Verkehrsfläche qualifiziert werden, wenn sie durch stillschweigende Widmung der damaligen Eigentümerin, der Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde dem öffentlichen Verkehr bestimmt wurden. Eine einmal dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche verliert ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche nicht durch später geschlossene privatrechtliche Verträge oder eine anderslautende Darstellung in einem Flächennutzungsplan, sondern nur durch ein förmliches Einziehungsverfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |