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Der Geschädigte kann auch dann fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen, wenn das Unfallfahrzeug repariert wurde und die Reparaturrechnung niedriger ist als die Berechnung im Sachverständigengutachten. Allein die Einreichung einer Reparaturrechnung führt nicht zu einem Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung, insbesondere wenn der Geschädigte die Rechnung nur zur Erlangung des Ersatzes der Mehrwertsteuer übersandt hat und der Gutachtensbetrag höher ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |