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Grundsätzlich ist es ausreichend, fiktive Reparaturkosten nach dem Preisniveau einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu berechnen, da dieser Betrag den entstandenen Schaden gänzlich ausgleicht. Eine Abrechnung nach markengebundenen Werkstattpreisen kommt nur in Betracht, wenn sachliche Gründe entgegenstehen, wie etwa bei einem relativ neuwertigen Fahrzeug, drohendem Verlust von Garantieansprüchen oder einer nachgewiesenen stetigen Premium-Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei einem über 8 Jahre alten Fahrzeug ohne Nachweis einer solchen Wartungshistorie sind die Kosten einer nicht markengebundenen Werkstatt zugrunde zu legen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |