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Bei einem Verkehrsunfall an einer Fahrbahnverengung, bei der keiner der beiden Fahrstreifen deutlich endet und das Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) daher nicht anwendbar ist, regelt sich der Vortritt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO). Kann der Unfallhergang nicht geklärt werden, ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |