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Für Beschränkungen des fließenden Verkehrs, wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, wird nach § 45 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO eine Gefahrenlage vorausgesetzt, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage ist dann gegeben, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernder Tätigkeit ab. Bei Geschwindigkeitsbegrenzungen ist die Unfallrate von besonderem Gewicht für die Feststellung der Gefahrenlage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |