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Ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, wenn der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Bei einer Vielzahl von verwertbaren Delikten und Bußgeldbescheiden kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kläger eine positive MPU vorlegen kann, deren Kosten er gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV selbst zu tragen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |