Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.07.2011: Zur (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit wegen Vielzahl von Delikten und Bußgeldbescheiden




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 20.07.2011 - 7 K 418/11) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, wenn der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Bei einer Vielzahl von verwertbaren Delikten und Bußgeldbescheiden kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kläger eine positive MPU vorlegen kann, deren Kosten er gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV selbst zu tragen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da er zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.

Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese im Ergebnis zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Bei der Vielzahl der verwertbaren Delikte und Bußgeldbescheide kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kläger eine positive MPU vorlegen kann. Diese muss der Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch auf eigene Kosten erstellen lassen. Es steht ihm jederzeit frei, einen neuen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen; allerdings macht dies nur Sinn, wenn er sich einer Begutachtung stellen will und diese auch bezahlen kann.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_K_418_11urteil20110720.html - DE:VGGE:2011:0720.7K418.11.00

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