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Bei der Schätzung der als Normaltarif für Selbstzahler erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann das Gericht im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO Listen oder Tabellen verwenden. Bestehen Bedenken an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Fraunhofer Mietpreisspiegels, so kann der erstattungsfähige Mietzins durch das arithmetische Mittel aus beiden Erhebungen berechnet werden. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen sowie ein pauschaler Aufschlag für spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte sind dabei zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |